Kosten für Fortbildungsveranstaltungen, die sowohl einen Fortbildungs- als auch einen Freizeitteil enthalten, können teilweise steuerlich geltend gemacht werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil (Az: VI R 66/04) des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Ein Unfallarzt hatte an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee teilgenommen. Bei dieser von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ anerkannten Fortbildung fanden in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge statt. Die Zeit von 9:15 bis 15:45 Uhr wurde für Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Fahrradfahren, Segeln, Tennis und Bergsteigen verwendet. Das zuständige Finanzamt ließ die Kosten für die Teilnahme an dem Kurs nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht in erster Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt und stufte die Aufwendungen zur Hälfte als beruflich veranlasst ein.
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigte der BFH nun die Entscheidung des Finanzgerichts. Die Richter argumentierten, dass Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind.
Quelle: startothek 07-2010