Im Gesundheitswesen gelten für Existenzgründer strenge berufsrechtliche Regelungen. Wie eng hier die Grenzen gesteckt sind, zeigt ein aktueller Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 21 ZB 10.606).
Eine approbierte Ärztin, die in einer Münchener Gemeinschaftspraxis tätig war, wollte gleichzeitig als Heilpraktikerin arbeiten. Hierfür beantragte sie eine Heilpraktikererlaubnis. Dieser Antrag wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt, woraufhin die Ärztin Klage einlegte, allerdings ohne Erfolg.
Aufgrund der gültigen Berufsordnung für Ärzte ist die Tätigkeit eines Arztes und eines Heilpraktikers streng zu trennen. Sie darf nicht gleichzeitig durch eine Person ausgeübt werden, so die Richter. Auch die gemeinsame Behandlung und Untersuchung von Patienten durch einen Arzt und Heilpraktiker sind laut bayerischer Berufsordnung unzulässig. Darüber hinaus verbiete auch das Heilpraktikergesetz, dass einem Arzt die Heilpraktikererlaubnis erteilt wird.
Quelle: startothek; Beitrag Nr. 184204 vom 02.08.2010