Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem
Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen
und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden
können.
Achtung: Gilt nicht für den Hausbesuch vom Tierarzt! Hausbesuche von Tierärzten (Mobile Tierarztpraxis, Fahrpraxis) aber sind durch das Urteil nicht steuerbefreit. Das liegt an der Definition von „haushaltsnahen Dienstleistungen“: Sie werden „gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt und fallen in in regelmäßigen Abständen an.
Quelle: Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; Aktualisierung des BMF-Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014
Update 09.12.2015; startothek-News:
Kosten für Hundebetreuung absetzbar
Gründer, die sich als Haustierbetreuer selbstständig machen wollen, können jetzt damit argumentieren, dass ihre Leistungen als sog. haushaltnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar sind. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann (BFH, 03.09.2015 – Az.: VI R 13/15).