Mediziner teilen sich zum Zwecke ihrer Berufsausübung Räume, Personal und Gerätschaften. Dennoch praktiziert jeder Arzt in seiner eigenen Praxis mit eigenem Patientenstamm und selbstständiger Abrechnung. Über die gemeinsame Nutzung der materiellen und personellen Praxisressourcen hinaus besteht keine Zusammenarbeit und daher auch keine Haftung der beteiligten Ärzte.
Möchten Sie sich Kosten teilen oder fehlt Ihnen insbesondere der fachliche Austausch bzw. eine zweite Meinung, dann kommt für Sie eine Praxisgemeinschaft infrage. Hier können Sie hohe Eigenständigkeit mit ärztlicher Kooperation und Ressourceneinsparung verbinden. Sie arbeiten selbstständig mit eigenen Patienten und rechnen getrennt ab, nutzen jedoch die Ressourcen Räume, Material, Personal, Geräte und Einrichtung gemeinsam.
Vorteile:
- selbstständige Arbeitsweise
- gemeinsame Ressourcennutzung und damit Kosteneinsparung
- Erweiterung des Leistungsangebots möglich
- Entlastung durch bessere Praxisorganisation (Vertretung)
- keine Zulassung durch KV-Ausschuss notwendig, nur Anzeige (Nur für Humanmediziner)
Nachteile:
- nur organisatorischer Zusammenschluss, keine besondere Rücksichtnahme und Aufrichtigkeit gegenüber den Partnern notwendig
- gemeinsam betreute Patienten dürfen nicht mehr als 20 Prozent betragen
Wer Kosten einsparen, das unternehmerische Risiko teilen und gleichzeitig unabhängig arbeiten möchte, kann sich in einer Praxisgemeinschaft mit anderen Vertragsärzten wohlfühlen.
Quelle / Link
§ 17 Musterberufsordnung der BTK e.V.
Gruppenpraxis / Praxisgemeinschaft
(1) Die Gruppenpraxis ist im Innenverhältnis ein Zusammenschluss mehrerer Praxisinhaberinnen und/oder Praxisinhaber zum Zweck fachlicher Zusammenarbeit, gegenseitiger Vertretung, gemeinsamer Benutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen Einkaufs und/oder gemeinsamer Beschäftigung von tierärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Hilfspersonal. Im Außenverhältnis bleiben die Praxisinhaberinnen und/oder Praxisinhaber rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Die Abrechnung der Behandlungsfälle verbleibt dem jeweils Behandelnden, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
(2) Die Gruppenpraxis darf als solche nur gekennzeichnet werden, wenn Art und Ausmaß der Zusammenarbeit der Praxisinhaberinnen und/oder Praxisinhaber in einem schriftlichen Vertrag festgelegt sind. Auf dem Praxisschild muss klar zu erkennen sein, wer vor Ort tierärztlich ist.