Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem
Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen
und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden
können.
Achtung: Gilt nicht für den Hausbesuch vom Tierarzt! Hausbesuche von Tierärzten (Mobile Tierarztpraxis, Fahrpraxis) aber sind durch das Urteil nicht steuerbefreit. Das liegt an der Definition von „haushaltsnahen Dienstleistungen“: Sie werden „gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt und fallen in in regelmäßigen Abständen an.
Quelle: Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; Aktualisierung des BMF-Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014