1. Bei der GOT handelt es sich um eine Verordnung der Bundesregierung. An diese müssen sich die Tierärzt:innen zwingend halten. Dazu gehört auch die Ziff. 40 GOT.
2. Alle Praxen, die Hausbesuche machen, auch mobile Praxen – Niedergelassene wie auch Ketten – sind verpflichtet, diese Gebühr zu berechnen.
3. Eine anteilige Berechnung ist im Gegensatz zum Weggeld nicht vorgesehen; die Gebühr muss je Besitzer/in erhoben werden.