Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO iVm. § 74 Abs. 2 HGB* keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet.
Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten.
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Wichtig für angestellte Tierärzte /-innen in Praxis und Klinik.
Wettbewerbsverbot – fehlende Karenzentschädigung – salvatorische Klausel. Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 22. März 2017 – 10 AZR 448/15 –
Pressemitteilung Nr. 16/2017 des BAG vom 23.03.2017